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§ 203 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 203 Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten



(1) 1Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. 2Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für

1.
die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes ergeben,

2.
die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

3.
die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, einschließlich Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Absatz 7 Satz 2,

4.
von ihr genau angegebene statistische Zwecke,

5.
die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 10 und 11 sowie die Regulierungsverfügung nach § 13,

6.
das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen nach § 19 und für die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen bei Hindernissen der Replizierbarkeit nach § 22,

7.
die Durchführung der Verfahren in Teil 9,

8.
Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge oder

9.
die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Zuteilung und Nutzung von Nummern sowie der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen und erteilten Bedingungen über die Zuteilung und Nutzung von Nummern.

3Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. 4Satz 1 gilt entsprechend für Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/302. 5Reichen die von den in den Satz 1 genannten Unternehmen übermittelten Informationen für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Erteilung von Auskünften über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zwecke verpflichtet werden.

(2) 1Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von den in Absatz 1 genannten Unternehmen

1.
Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie

2.
innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

2Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 genannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen. 3Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz übertragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streitfall

1.
passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze vor Ort untersuchen,

2.
von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwicklungen der Netze und Dienste verlangen, soweit sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken können, und

3.
in den Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4, § 143 Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4 Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente oder in Teile davon.

(4) 1Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien verlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

1.
§ 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und

2.
§ 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81.

2Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erforderlich sind.

(5) 1Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten zum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 7 Satz 2, insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmensbezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen Format zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Zu den gesetzlichen Aufgaben zählt auch die Erstellung von Netzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(6) 1Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 durch Verfügung an. 2Die zentrale Informationsstelle des Bundes fordert die Informationen nach Absatz 4 durch Verfügung an. 3In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. 4Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. 5Für die Erteilung der Auskunft oder der Information ist eine angemessene Frist zu bestimmen. 6Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, soweit dies von der Bundesnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht anders angeordnet wurde. 7Die Bundesnetzagentur und die zentrale Informationsstelle des Bundes können zur Ausgestaltung und zu den Intervallen der Übermittlung geeignete Vorgaben machen.



 

Zitierungen von § 203 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 203 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 204 TKG Auskunftserteilung
... diese vertretenden Personen sind verpflichtet, 1. die verlangten Auskünfte nach § 203 Absatz 1 bis 4 zu erteilen, 2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und 3. die ... aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 203 Absatz 1 bis 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein ...
§ 212 TKG Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
... wird. § 207 bleibt hiervon unberührt. (4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ... oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1, b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder c) § 58 Absatz 5 Satz 2, § 123 Absatz 1, 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz ... § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung nicht duldet oder 68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 33 DDG Bußgeldvorschriften
... 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...