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§ 2040
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§ 2040 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2307 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2039
←
→
§ 2041
§ 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2040 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
§ 2039
←
→
§ 2041
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Zitierungen von
§ 2040 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2040 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
... der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033
bis
...
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