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§ 207 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses



(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,

2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,

3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder

4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.



 
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Frühere Fassungen von § 207 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 207 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 207 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 215 StPO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (vom 25.07.2015)
... mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte ...
§ 225a StPO Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (vom 25.07.2015)
... und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlusses ...
§ 243 StPO Gang der Hauptverhandlung (vom 24.08.2017)
... verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 ... des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde ... kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur ...
§ 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten (vom 01.07.2017)
... soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte ...
§ 435 StPO Selbständiges Einziehungsverfahren (vom 01.07.2021)
...  (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207 , 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 130 BRAO Inhalt der Anschuldigungsschrift (vom 01.08.2022)
... der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter ...
§ 133 BRAO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (vom 01.08.2022)
... spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte ...

Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 115 PAO Inhalt der Anschuldigungsschrift (vom 01.08.2022)
... der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ) ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter ...
§ 118 PAO Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (vom 01.08.2022)
... spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte ...

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 117 StBerG Inhalt der Anschuldigungsschrift (vom 01.08.2022)
... der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ) ist die dem Mitglied der Steuerberaterkammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter ...
§ 120 StBerG Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (vom 01.08.2022)
... spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte ...

Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 46b StGB Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten (vom 01.08.2013)
... der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
Artikel 1 43. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist." 3. Dem § 145d ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte ... entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207 , 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die ...

Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens §§ 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 206b Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung § 207 Inhalt des Eröffnungsbeschlusses § 208 (weggefallen) § 209 ...