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§ 2083 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2083 Anfechtbarkeitseinrede
§ 2083 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
Zitierungen von § 2083 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2083 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
... Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083 , 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2083_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht