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§ 208 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit
§ 208 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. 2Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) 1Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. 2Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Zitierungen von § 208 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 208 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 114 GenG Nachschussberechnung (vom 18.08.2006)
... Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 19 EinglVerbG Änderung der Insolvenzordnung
... die Angabe „§ 169" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 208 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Absatz 1" ...
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