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§ 2091
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§ 2091 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung
§ 2090
←
→
§ 2092
§ 2091 Unbestimmte Bruchteile
§ 2091 wird in
2 Vorschriften zitiert
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§
2066
bis
2069
ein anderes ergibt.
§ 2090
←
→
§ 2092
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Zitierungen von
§ 2091 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2091 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2093 BGB Gemeinschaftlicher Erbteil
... so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089
bis
2092 entsprechende ...
§ 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
... mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089
bis
2093 entsprechende ...
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