Start
>
Inhalt BGB
>
§ 2093
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 2093 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
|
wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung
§ 2092
←
→
§ 2094
§ 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2093 wird in
1 Vorschrift zitiert
Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§
2089
bis
2092
entsprechende Anwendung.
§ 2092
←
→
§ 2094
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 2093 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2093 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2157 BGB Gemeinschaftliches Vermächtnis
... mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis
2093
entsprechende ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in BGB
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/2093_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed