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§ 2099
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§ 2099 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 14
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
163 weitere Fassungen
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wird in 2305 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 2 Erbeinsetzung
§ 2098
←
→
§ 2100
§ 2099 Ersatzerbe und Anwachsung
§ 2099 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
§ 2098
←
→
§ 2100
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Zitierungen von
§ 2099 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2099 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2190 BGB Ersatzvermächtnisnehmer
... die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis
2099
entsprechende ...
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