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§ 209 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur
§ 209 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. 2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Entscheidungen, die gegenüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt hat. 2Hat der Beteiligte keine Bevollmächtigten im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.
(3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.
Zitierungen von § 209 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 209 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 210 TKG Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
... in Form von Technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... 10 und 11 durch die Präsidentenkammer erfolgen. (6) Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach den Vorschriften des ...
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