§ 20 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7402-3-1 Außenhandelsstatistik
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§ 20 Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Schiff" ein als seegängig angesehenes Wasserfahrzeug im Sinne von Kapitel 89 des Warenverzeichnisses - Wasserfahrzeuge und schwimmende Einrichtungen,

2.
„Luftfahrzeug" ein Luftfahrzeug im Sinne der Codes 8802 30 und 8802 40 nach den ersten sechs Stellen des Warenverzeichnisses nach § 9 Absatz 1,

3.
„Raumfahrzeug" ein Fahrzeug, das sich im Weltraum fortbewegen kann, im Sinne der Warennummern 8802 6011 bis 8802 6019 des Warenverzeichnisses,

4.
„Wirtschaftliches Eigentum" an den Waren nach den Nummern 1 bis 3 das Recht einer Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung eines Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswertes ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer.

(2) Warenverkehre mit Waren nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden erfasst als

1.
Import, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer nicht gebietsansässigen Person an eine gebietsansässige Person wechselt; dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zwecke des Zerlegens und Verschrottens,

2.
Export, falls das wirtschaftliche Eigentum von einer gebietsansässigen Person an eine nicht gebietsansässige Person wechselt; dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zwecke des Zerlegens und Verschrottens.

(3) 1Die Veredelung von Schiffen und Luftfahrzeugen ist nach den Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzumelden. 2Dabei ist

1.
für Warenverkehre zu oder nach aktiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Bearbeiter auskunftspflichtig,

2.
für Warenverkehre zu oder nach passiver Veredelung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Person, welche das wirtschaftliche Eigentum innehat, auskunftspflichtig.

(4) Wenn nach dem Start eines Raumfahrzeuges das wirtschaftliche Eigentum an diesem von einer Person an eine andere übertragen worden ist, von denen eine nicht gebietsansässig ist, gilt für den Warenverkehr Folgendes:

1.
Ein Export liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer gebietsansässigen Person auf eine nicht gebietsansässige Person übertragen worden ist;

2.
ein Import liegt vor, wenn das Eigentum am Raumfahrzeug von einer nicht gebietsansässigen Person auf eine gebietsansässige Person übertragen worden ist.

(5) Grenzüberschreitende Warenverkehre von Raumfahrzeugen vor dem Start, einschließlich Warenverkehre zu oder nach Veredelungen von Raumfahrzeugen sind nach den Bestimmungen von § 6 und gegebenenfalls § 4 von der gebietsansässigen Person nach Absatz 3 anzumelden.

(6) Für die Anmeldung der Warenverkehre nach Absatz 2 und 4 gilt Folgendes:

1.
Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug überträgt,

2.
als Bestimmungsland gilt das Land, in dem die Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff, Luft- oder Raumfahrzeug übertragen wird,

3.
im Fall einer Lieferung eines neuen Schiffs, Luft- oder Raumfahrzeugs ab Werk gilt das Herstellungsland als Ursprungsland,

4.
im Fall einer aktiven Veredelung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat,

5.
im Fall einer passiven Veredelung gilt das Land als Ursprungs- beziehungsweise Bestimmungsland, in dem die Bearbeitung erfolgt,

6.
Bezugszeitraum ist der Monat des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,

7.
der Statistische Wert umfasst bei

a)
Schiffen und Luftfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten,

b)
Raumfahrzeugen den Rechnungsbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten und ohne den Wert der beim Start eingesetzten Trägerraketen.

(7) Die Seeschiffsregister übermitteln dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.

(8) Das Luftfahrtbundesamt übermittelt dem Statistischen Bundesamt Angaben zu Änderungen im Luftfahrzeugregister, die notwendig sind, um den Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums festzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) V. v. 6. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 20 AHStatDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (06.03.2025)Artikel 1 Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
vom 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AHStatDV Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (vom 01.01.2025)
... Staat angehörig, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 an dem Schiff oder Luftfahrzeug innehat (Partnerland). (3) Für die ...
§ 23 AHStatDV Meeresprodukte
... in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat. (3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst: 1. als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Artikel 1 AHStatDV-ÄndV Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... „gemeldet werden" durch die Wörter „zu melden" ersetzt. 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ...


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