Tools:
Update via:
§ 20 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
|
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
|
§ 20 Evaluation
Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu evaluieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 20 AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 8 Absatz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt." 14. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt: „§ 20 Evaluation Die Anwendung dieses Gesetzes ... 14. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt: „ § 20 Evaluation Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr 2020 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_AUeG.htm