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§ 20 - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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§ 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung beauftragten Stelle auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der zuständigen Stelle von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden.
Zitierungen von § 20 ArbGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ArbGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ArbGG Gerichte für Arbeitssachen
... - §§ 2 bis 3 - wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte - §§ 14 bis 31 -, die Landesarbeitsgerichte - §§ 33 bis 39 - und das Bundesarbeitsgericht - ...
§ 21 ArbGG Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter (vom 01.04.2008)
... fort, so ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20 ) oder auf eigenen Antrag von seinem Amt zu entbinden. Über den Antrag entscheidet ...
§ 24 ArbGG Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts (vom 01.01.2008)
... die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20 ). Die Entscheidung ist ...
§ 27 ArbGG Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
... ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20 ) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 ...
§ 37 ArbGG Ehrenamtliche Richter
... ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 ...
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