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§ 20 - Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 2178-1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges
Für Leistungsberechtigte, die bis zum 26. Februar 2024 Leistungen gemäß § 2 Absatz 1 erhalten haben, ist § 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Rückführungsverbesserungsgesetz G. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 27. Februar 2024
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Frühere Fassungen von § 20 AsylbLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.02.2024 | Artikel 3 Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AsylbLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AsylbLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylbLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 3 RüfüVG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient." 4. Folgender § 20 wird angefügt: „§ 20 Übergangsregelung für die Änderung ... dient." 4. Folgender § 20 wird angefügt: „ § 20 Übergangsregelung für die Änderung der Dauer des Grundleistungsbezuges ...
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