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§ 20 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,

7.
normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,

8.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

9.
Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,

10.
die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,

11.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

1.
Bereich Ausbauarbeiten:

a)
Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,

b)
Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,

c)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,

d)
Unterscheiden von Putzen,

e)
Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,

f)
Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;

2.
Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:

a)
Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,

b)
Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,

c)
Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie

d)
Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;

3.
Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:

a)
Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie

c)
Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;

4.
Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:

a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,

b)
Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,

c)
Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,

d)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie

e)
Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;

5.
Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:

a)
Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,

b)
Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,

c)
Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,

d)
Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,

e)
Unterscheiden von Fugenarten sowie

f)
Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;

6.
Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:

a)
Erstellen von räumlichen Skizzen,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,

c)
Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie

d)
Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;

7.
Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,

b)
Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,

c)
Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie

d)
Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.