(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Ausbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Maßnahmen zur Vorbereitung und Prüfung von Untergründen zu beschreiben,
- 7.
- normgerechte Zeichnungen anzuwenden und bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 8.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Vorschriften des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zu unterscheiden,
- 10.
- die Durchführung von Ausbauarbeiten zu beschreiben,
- 11.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 12.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2)
1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Ausbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:
- 1.
- Bereich Ausbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden und Auswählen von Holz und Holzwerkstoffen,
- b)
- Unterscheiden von Dämmstoffen und Beschreiben des Einbauens und Rückbauens von Dämmstoffen,
- c)
- Unterscheiden von Estrichkonstruktionen und Estricharten,
- d)
- Unterscheiden von Putzen,
- e)
- Beschreiben des Verlegens von Fliesen und Platten,
- f)
- Unterscheiden von Trockenbaukonstruktionen oder
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau;
- 2.
- Bereich Schwerpunkt Zimmererarbeiten:
- a)
- Beschreiben von Maßnahmen des konstruktiven Holzschutzes,
- b)
- Unterscheiden und Beschreiben von Konstruktionen gerader Treppen,
- c)
- Unterscheiden von Konstruktionsarbeiten von Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen sowie
- d)
- Unterscheiden und Auswählen von Verbindungs- und Befestigungsmitteln;
- 3.
- Bereich Schwerpunkt Stuckateurarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Putzsystemen und Putzarten,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Beschichtungsstoffen entsprechend des Untergrundes sowie
- c)
- Beschreiben der Durchführung von Stuckarbeiten;
- 4.
- Bereich Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten:
- a)
- Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
- b)
- Unterscheiden von Fliesen, Platten und Mosaiken,
- c)
- Unterscheiden von Mörtelgruppen, Dick- und Dünnbettmörteln,
- d)
- Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen sowie
- e)
- Beschreiben von Maßnahmen zum Abdichten im Verbund mit Bekleidungen und Belägen;
- 5.
- Bereich Schwerpunkt Estricharbeiten:
- a)
- Anfertigen von Skizzen eines Bodenaufbaus,
- b)
- Unterscheiden von Estrichmörteln nach Bindemitteln,
- c)
- Beschreiben des Prüfens und Vorbereitens von Untergründen,
- d)
- Unterscheiden von Estrichkonstruktionen,
- e)
- Unterscheiden von Fugenarten sowie
- f)
- Unterscheiden von elastischen Belägen aus Platten, Bahnen und Laminaten;
- 6.
- Bereich Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten:
- a)
- Erstellen von räumlichen Skizzen,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte- und Schallschutz nach Verwendungszwecken,
- c)
- Unterscheiden und Auswählen von Materialien des Oberflächenschutzes sowie
- d)
- Beschreiben von Unterkonstruktionen für Ummantelungen;
- 7.
- Bereich Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Baustoffen im Trockenbau,
- b)
- Unterscheiden und Auswählen von Bekleidungen und Vorsatzschalen sowie Beschreiben der Herstellung von Bekleidungen und Vorsatzschalen,
- c)
- Unterscheiden und Auswählen von Einfachständerwänden sowie Beschreiben der Herstellung von Einfachständerwänden sowie
- d)
- Unterscheiden von Unterdecken und Deckenbekleidungen mit einer Beplankung aus Trockenbauplatten.
2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Ausbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.