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§ 20 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 20 Rückzahlungspflicht



(1) 1Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) 1Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. 2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

 
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Zitierungen von § 20 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BAföG Aufrechnung
... auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 ) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von ...
§ 45a BAföG Wechsel in der Zuständigkeit
... Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land ...
§ 57 BAföG Aufbringung der Mittel (vom 25.07.2024)
... Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20 , 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab. (4) Im Falle einer vor dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 1 Nr. 9, 10 oder 13" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. ... 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3" durch die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3" ersetzt. 10. In § 14a Satz 1 werden die ...