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§ 20 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

§ 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien



(1) 1Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indikator den Wert von 0,2 übersteigt. 2Der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage-Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Kohlendioxid-Emissionen ab.

(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor der Antragstellung.

(3) 1Bei der Ermittlung der Handelsintensität des Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Emissionsintensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen entsprechend.



 

Zitierungen von § 20 BECV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BECV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BECV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BECV Anerkennungsverfahren
... konservative Schätzung zu schließen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 20 Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor zusammen ...
§ 23 BECV Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren
... der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend. (2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der ...
§ 26 BECV Evaluierung
... der Carbon-Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Verordnung, die ...