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§ 20 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 20 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Daten, die nach den §§ 16, 18 und 19 weiterverarbeitet werden dürfen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmt es insbesondere

1.
die Grunddaten nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, die der Identifizierung dienen, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift,

2.
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, wie insbesondere Lichtbilder und Personenbeschreibungen,

3.
weitere personenbezogene Daten nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3,

4.
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene personenbezogene Daten, die nach § 16 Absatz 5 weiterverarbeitet werden können,

5.
personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage sowie gezielten Kontrolle,

6.
personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen und

7.
personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten.





 

Frühere Fassungen von § 20 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 3 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 152 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BKAG Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung (vom 07.03.2023)
... 15 und 16 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 18 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 19 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 20 und 91 gelten entsprechend. (5) Nur die Behörde, die Daten zu einer ...
§ 32 BKAG Unterrichtung der Zentralstelle
... übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. ...
§ 80 BKAG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
... Kategorien personenbezogener Daten richtet sich insbesondere nach den in der Rechtsverordnung nach § 20 aufgeführten Datenarten. (5) Die im Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Kategorien ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 13 BKA-NSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundeskriminalamtgesetzes in ...

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 3 SIS-III-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861." 3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 und in § 20 Satz 2 Nummer 5 wird nach dem Wort „Beobachtung" jeweils ein Komma und das Wort ...