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§ 20 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 20 Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung



(1) 1Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. 2Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) 1Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. 2Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.



 

Zitierungen von § 20 BMVgVFAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgVFAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BMVgVFAPrV Prüfungsunterlagen
... sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung ...