(1)
1Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den
§§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
2Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben.
3Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen.
4In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen.
5Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
6Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
7Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
8Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer.
(3)
1Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in
§ 41 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 genannten Stellen erteilt.
2In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen.
3Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3556
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626