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§ 20 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut
- 1.
- mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und
- 2.
- bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.
Zitierungen von § 20 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EntschFinV Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
... CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt. (3) Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung ... für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach ...
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