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§ 20 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 20 Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22 Abs. 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden.
(2) (weggefallen)
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Zitierungen von § 20 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 EuWO Datenschutzrechtliche Spezialregelungen (vom 25.05.2018)
... des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen ... Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann. (2) Hinsichtlich ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen ... Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann. (2) Hinsichtlich der im ...
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