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§ 20 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 20 Ständige Förderkommissionen



Folgende ständige Förderkommissionen werden eingerichtet:

1.
die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung,

2.
die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und

3.
die Kommission für Kinoförderung.

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