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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
Artikel 3 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 20
Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2023, abweichend siehe Artikel 5 Abs. 2; FNA: 2030-8-6-2 Beamte
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§ 20 Erholungsurlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
- 2.
- während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_GADVDV.htm