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§ 20 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 396
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.
(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
Zitierungen von § 20 GAPDZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7 GAPDZV (zu § 20 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe (vom 01.01.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... von Landschaftselementen Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland § 20 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem ... „Abschnitt 4 Landschaftselemente". 14. Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben. 15. § 23 wird § 19 und im Absatz 4 ... 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 16. § 24 wird § 20 . 17. § 28 wird § 21 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... § 29 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „ § 20 " ersetzt. 27. Nach § 29 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ... 4. 29. § 36 wird § 31 und im Satzteil vor der Nummer 1 wird die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 22" ersetzt. 30. Die §§ 37 und 38 ...
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