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§ 20 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 20 Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der anzulegende Wert der Windenergieanlage an Land ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.
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Zitierungen von § 20 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... Akteursvielfalt zu erhalten, 20. die Berechnung des anzulegenden Werts abweichend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach § 36h des ...
Anlage GEEV (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
... in Cent pro Kilowattstunde, - „AW" der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25, - „MWKooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
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