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§ 20 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
(1) 1Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen
- 1.
- Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden
- a)
- zu diagnostischen Zwecken,
- b)
- unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
- c)
- zur Tötung und unschädlichen Beseitigung,
- 2.
- Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur
- a)
- unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte,
- b)
- als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder
- c)
- zur unschädlichen Beseitigung
(2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 20 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
aktuell | vor 24.12.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern 1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des ... 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder 2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist. ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 9. entgegen § 10 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt. 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ... mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, ... mit § 21 Satz 2, oder b) § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2, Hühner oder Eier verbringt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... 18 Amtliche Untersuchung § 19 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 20 Aufhebung der Maßregeln § 21 Abschnitt 5 ... 13" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt. 20. Der bisherige § 20 wird § 18 und Absatz 1 wie folgt geändert: a) In Satz 1 und im bisherigen ... Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchzuführen." 23. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 ... b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern 1. die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des ... 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder 2. im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ... „§ 12 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. eee) Die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 4" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. ... 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, ... „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bbb) Die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ... durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt. bbb) Die Angabe „ § 20 Absatz 2" wird durch die Angabe „§ 18 Absatz 2" ersetzt. ccc) ... entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,". ii) In Nummer ...
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 7 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
... entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die ...
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