(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
- 1.
- wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
- 2.
- wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
- a)
- für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- b)
- der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
- 2.
- 1in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (
§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 GrStG Hauptveranlagung (vom 03.12.2019) ... der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. ... beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten ...
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes ... § 18 Nachveranlagung § 19 Anzeigepflicht § 20 Aufhebung des Steuermessbetrags § 21 Änderung von Steuermessbescheiden ... das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist." 11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ... gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ... durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt. 24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 17
Bekanntmachung LRAbwBek ... und 1. Januar 2025 § 2, § 13, §§ 15 bis 20 , § 25, §§ 27 bis 29 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I ...