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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) 1Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Modulprüfung oder einem Prüfungsteil täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde fortsetzen dürfen. 2Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. 2Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
- 1.
- die Modulprüfung oder der Prüfungsteil zu wiederholen ist,
- 2.
- die Modulprüfung oder der Prüfungsteil teilweise mit null Rangpunkten bewertet wird,
- 3.
- der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder
- 4.
- die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde den Prüfungsteil oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist die Referendarin oder der Referendar anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
Frühere Fassungen von § 20 HArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 HArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 HArchDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß (vom 01.05.2019)
... innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... Wörter „und oder nach" durch das Wort „oder" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 ...
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