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§ 20 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 20 Zusätzliche Investitionen in die Bundesfernstraßen
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Förderung der Gebiete nach § 2 wird ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundesfernstraßen durch die in Anlage 4 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.
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Zitierungen von § 20 InvKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 InvKG (zu den §§ 20 und 21) Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21
... 1 Bau- und Ausbauvorhaben nach § 20 Lfd. Nr. Bezeichnung Projektziel ...
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