§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 20 Vermittlung von Fremdsprachen



(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung nach § 15 erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in der englischen Sprache als Hauptsprache und einer Wahlpflichtsprache, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht.

(2) 1Wer in einer Äquivalenzprüfung Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist, kann stattdessen auf Antrag Unterricht in einer zusätzlichen Sprache erhalten, für die das Auswärtige Amt einen erheblichen Bedarf sieht. 2Diese Möglichkeit besteht auch für die Wahlpflichtsprache. 3Die Äquivalenzprüfung ersetzt den Leistungstest im Einführungslehrgang in der entsprechenden Sprache. 4Die Ableistung von Prüfungen in der Hauptsprache Englisch und der Wahlpflichtsprache im Schlusslehrgang bleibt hiervon unberührt.



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