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§ 20 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)

§ 20 Löschung des Postfachs



Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.

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Zitierungen von § 20 NotVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NotVPV Löschungen (vom 01.08.2022)
... Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht ( § 20 ), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem ...