(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Passbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.
(2)
1Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
2In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen.
3Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen.
4Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
5Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.
6§ 3 Absatz 1 und 2, die
§§ 5 bis 7,
9 Absatz 3 bis 6 und die
§§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen. 2Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Passbehörde vorgenommen, kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmten Gebühr erhoben werden.
(4)
1Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird.
2Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 78 11. ZustAnpV Änderung des Passgesetzes ... 5, § 2 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 4 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1 , § 26 Nummer 1 und § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das ...
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322