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§ 20 - Postgesetz (PostG)

§ 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung



(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.

(2) 1Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. 2Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. 3Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.

(3) 1Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen

1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann,

2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen,

3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,

es sei denn, dass eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. 2Soweit die nachgewiesenen Kosten die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Absatz 2 übersteigen, werden sie im Rahmen der Entgeltgenehmigung berücksichtigt, wenn hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird. 3Dabei sind insbesondere die Kosten für die Einhaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, sowie die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen und die Kosten aus der Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu berücksichtigen. 4Aufwendungen nach Satz 2 sind den Dienstleistungen verursachungsgerecht zuzuordnen. 5Können die Aufwendungen bei einer verursachungsgerechten Zuordnung auf Grund der Marktgegebenheiten nicht getragen werden, ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit der Dienstleistungen beeinträchtigt wird, können sie abweichend von Satz 4 anderen Dienstleistungen zugeordnet werden. 6Dienstleistungen, deren Entgelte der Genehmigung nach § 19 bedürfen, können Aufwendungen nach Satz 5 nur zugeordnet werden, soweit zwischen den Dienstleistungen und den Aufwendungen ein konkreter Zurechnungszusammenhang besteht. 7Ein Zurechnungszusammenhang besteht insbesondere dann, wenn bei der Beförderung der Sendungen Einrichtungen oder Personal gemeinsam genutzt werden.

(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen

1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und

2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,

nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Gewinnmarge auf dessen Eigenanteil an der Wertschöpfung zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere).

(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 20 PostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2021 BGBl. I S. 324

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PostG Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung (vom 18.03.2021)
... die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt, ob es den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 entspricht. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten ... 1 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt. (3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn nach ... ist zu versagen, wenn nach Maßgabe des Absatzes 2 die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht entsprechen oder wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen. Die ... ist ferner zu versagen, wenn offenkundig ist, daß die Entgelte den Anforderungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nicht entsprechen. (4) Die Bundesregierung erläßt durch ...
§ 24 PostG Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte (vom 18.03.2021)
... die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. ... fest, daß die überprüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den ...
§ 25 PostG Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte (vom 18.03.2021)
... auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, ... die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den ...
§ 27 PostG Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
... §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden ...
§ 28 PostG Angebot von Teilleistungen
... Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20 , wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen ...
§ 34 PostG Entgelt für die förmliche Zustellung (vom 18.03.2021)
... an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Absatz 1 und 3 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, soweit der ...
§ 46 PostG Beschlußkammern
... In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern. (2) In ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 1 VersStrRVG Änderung des Postgesetzes
... ob der Bezug zu Sonderbedingungen in Absatz 1 Satz 2 aufgegeben werden kann." 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In ... b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2 ... 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils ... 6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ... 1 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „ § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils ... 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ersetzt. 8. § 34 ... und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „ § 20 Absatz 3" ersetzt. 8. § 34 wird wie folgt geändert: a) In ... 8. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „ § 20 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 und 3" ersetzt. b) In ... a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 und 3" ersetzt. b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „durch die ...
Artikel 2 VersStrRVG Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
...  aa) Die Angabe „Absatzes 2" wird durch die Wörter „ § 20 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. bb) Die Angabe „§ 20 Abs. 2" wird durch ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2" durch die Wörter „ § 20 Absatz 2 des Gesetzes" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)
V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 3 PEntgV Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte (vom 18.03.2021)
... die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes orientieren und den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes entsprechen. ... im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes orientieren und den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes entsprechen. Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung ... Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Absatz 3 des Gesetzes ...
§ 4 PEntgV Bildung von Maßgrößen (vom 18.03.2021)
... 3. Nebenbedingungen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes zu gewährleisten. (3) Bei der Vorgabe von ... Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ( § 20 Absatz 2 des Gesetzes) zu berücksichtigen. (4) Bei der Vorgabe von ...