(1)
1Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach
§ 9 einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen Einsätze und das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach
§ 10 zu regeln.
2Die als Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vorschriften über die für die Erteilung der Approbation nach
§ 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über die Urkunden für die Approbation nach
§ 1 Absatz 1, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach
§ 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach
§ 4 enthalten.
(2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 3,
- 3.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durchzuführenden Ermittlungen,
- 4.
- die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- 5.
- die Fristen für die Erteilung der Approbation,
- 6.
- das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
- 7.
- das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
(3)
1Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
§ 11 PsychThG Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten ... gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn ... umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder 2. in dem Staat, in dem die ... erworben hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ... wesentlich von der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden. Einzelne Bestandteile ...
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397