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§ 20 - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 20 Verweisung, Abgabe
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem verweisenden oder abgebenden und vor dem übernehmenden Gericht ein Rechtszug. 2Wird eine Sache an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
Zitierungen von § 20 RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. c) Nach Nummer 3337 wird folgende Nummer 3338 angefügt: ...
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 8 2. KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... geändert: a) In Vorbemerkung 3.2.2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „ § 20 " durch die Angabe „§ 23" ersetzt. b) In Nummer 3338 wird im ...
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