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§ 20 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehört, in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank auf Antrag von den Anforderungen der §§ 12 bis 18 dieses Gesetzes befreien. 2Satz 1 gilt nicht für die Pflicht zur Erstellung eines Einzelsanierungsplans, wenn
- 1.
- das Institut potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 des Kreditwesengesetzes ist,
- 2.
- das Institut nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) der Aufsicht der Europäischen Zentralbank unterliegt,
- 3.
- der Gesamtwert der Aktiva des Instituts 30 Milliarden Euro übersteigt oder
- 4.
- das Verhältnis der gesamten Aktiva des Instituts zum Bruttoinlandsprodukt 20 Prozent übersteigt, es sei denn, der Gesamtwert der Aktiva des Instituts liegt unter 5 Milliarden Euro.
(2) 1Dem Antrag nach Absatz 1 sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen. 2Der Antrag bedarf der Zustimmung des institutsbezogenen Sicherungssystems. 3Der Antrag kann gesammelt durch das institutsbezogene Sicherungssystem erfolgen. 4Der Sammelantrag nach Satz 3 hat die Erklärung zu enthalten, dass die Zustimmung der vom Sammelantrag umfassten Institute zum Befreiungsantrag vorliegt.
(3) 1Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Befreiung noch vorliegen. 2Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr vor, kann die Aufsichtsbehörde die Befreiung jederzeit widerrufen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) G. v. 9. Dezember 2020 BGBl. I S. 2773 m.W.v. 28. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 20 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2020 | Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG) vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
aktuell | vor 06.11.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SAG Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
... von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§ 12 bis 21 und 40 bis 48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§ 57 bis 60 sind ...
§ 11 SAG Zugang zu Informationen
... oder Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung nach den §§ 12 bis 21 oder der Abwicklungsplanung nach den §§ 40 bis 48 übermittelt wurden oder im ...
§ 12 SAG Sanierungsplanung (vom 28.12.2020)
... Institute, die nicht nach § 20 Absatz 1 befreit sind, haben einen Sanierungsplan zu erstellen. In dem Sanierungsplan hat das ...
§ 16 SAG Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (vom 30.12.2023)
... Verwaltungsakt bedarf der Schriftform. (8) Wird der Sanierungsplan gemäß § 20 Absatz 4 von einem institutsbezogenen Sicherungssystem erstellt, stehen der Aufsichtsbehörde die in ...
§ 21a SAG Verordnungsermächtigung (vom 06.11.2015)
... gemäß § 19 Absatz 1 und 3. die Anforderungen nach § 20 , insbesondere a) zum Antrag auf Befreiung, b) zu den vom Institut und vom ... c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind. Das ...
Zitat in folgenden Normen
Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 1 InstitutsVergV Anwendungsbereich (vom 16.11.2022)
... weiteren Voraussetzungen erfüllen: a) sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 15 PrüfbV Sanierungsplanung
... vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können. (2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines ...
Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 1 MaSanV Anwendungsbereich
... und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene ...
§ 18 MaSanV Antragstellung
... angehört, als auch ein institutsbezogenes Sicherungssystem können einen Antrag nach § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes auf Befreiung von der Pflicht zur Sanierungsplanung stellen (Befreiungsantrag). (2) ... auf Antrag des institutsbezogenen Sicherungssystems von der Pflicht zur Sanierungsplanung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit werden. Die Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Das ...
§ 19 MaSanV Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung (vom 29.12.2020)
... ist neben der Stellung des Befreiungsantrags nach § 18 Absatz 1 und der Erfüllung der in § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Voraussetzungen, dass das institutsbezogene Sicherungssystem die Anforderungen an die ... mit der Deutschen Bundesbank die Befreiung aller oder einzelner der erfassten Institute nach § 20 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes jederzeit widerrufen 1. unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Sanierungspläne gemäß § 19 Absatz 1 und 3. die Anforderungen nach § 20 , insbesondere a) zum Antrag auf Befreiung, b) zu den vom Institut und ... c) zum Inhalt von Sanierungsplänen, die im Falle einer Befreiung gemäß § 20 vom jeweiligen institutsbezogenen Sicherungssystem zu erstellen sind. Das ...
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... In Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. 15. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 ... In Satz 8 Nummer 2 wird die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes " ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In dem ...
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 8 Brexit-StBG Änderung des Kreditwesengesetzes
... erfüllen, 2. Institute, die als potenziell systemgefährdend gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und 3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV
... weiteren Voraussetzungen erfüllen: a) sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht." 13. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „im ...
Verordnung zur Änderung der Finanzinformationenverordnung und der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2336
Artikel 1 FinaVuaÄndV Änderung der Finanzinformationenverordnung
... überschritten hat, 2. es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die ...
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