§ 20 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 20 Wahlvorstände


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den militärischen Kommandobereichen und Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

2.
bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,

3.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

4.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für

1.
Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie

2.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.

(3) 1Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.

(4) 1Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von

1.
den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,

2.
von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,

3.
den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder

4.
den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.

(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 20 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55

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Zitierungen von § 20 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SBGWV Unterstützung
... Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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