Tools:
Update via:
§ 20 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
| |
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
| |
§ 20 Rechtsverordnungen
(1) 1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an die Seediensttauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch die Berufsgenossenschaft,
- 2.
- die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
- 3.
- die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
- 4.
- Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbesondere die Anforderungen an die Befähigung und die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen Nachweise,
- 5.
- das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen Ärzte,
- 6.
- die näheren Einzelheiten über die Verarbeitung der Daten des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
- 1.
- die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen,
- 2.
- bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet und
- 3.
- die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Abrufe kontrolliert
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 20 SeeArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 151 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 03.12.2015 | Artikel 8 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften vom 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 |
aktuell | vor 03.12.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 , 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Für ... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Reeder hat ...
§ 145 SeeArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.01.2017)
... oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, § 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder ...
§ 150 SeeArbG Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem (vom 18.01.2017)
... Die nach den Vorschriften der §§ 20 , 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über ...
§ 153 SeeArbG Übergangsregelung für zugelassene Ärzte
... der Entscheidung über den Antrag. In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Satzes 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
Sonstige
Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer VerordnungenV. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf SeeschiffenV. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 8 HSeeZGuSeeRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem". 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 151 2. DSAnpUG-EU Änderung des Seearbeitsgesetzes
... Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 2. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 3 2. SchifffRÄndG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... durch das Wort „Eingriffsräume," ersetzt. 7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 , in den §§ 27, 55 Satz 1, §§ 92, 96 Satz 1, in § 108 Absatz 1 Satz 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_SeeArbG.htm