(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht behindert werden. 3Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024) ... 49 Absatz 1 Nummer 3 § 18 Absatz 5 Satz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 18 § 20 Absatz 2 Satz 1 , Absatz 4 Satz 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b § 41 ... und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 20 Absatz 2 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 15 € ... einen Fahrgast 92.1 behindert § 20 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 60 €, soweit sich ... ein höherer Regelsatz ergibt 92.2 gefährdet § 20 Absatz 2 Satz 1, 3 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 70 ... Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt § 20 Absatz 3 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 60 € ... hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 20 Absatz 4 Satz 1, 2 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 15 € ... Fahrgast 95.1 behindert § 20 Absatz 4 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 60 €, soweit sich ... ein höherer Regelsatz ergibt 95.2 gefährdet § 20 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 70 ... das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Absatz 5 § 49 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b 5 € ... Buchstabe b 5 € 96.1 - mit Gefährdung § 20 Absatz 5 § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 19 Buchstabe b 20 € ...
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4688
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047