§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des
§ 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 7 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 7 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2a.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 4a.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8, eine Steuerbegünstigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist oder
- 5.
- entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 ... q) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung ... folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 19 Ordnungswidrigkeiten". 2. Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift ... 6 und § 17c gelten entsprechend." 28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der ... gelten entsprechend." 28. Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung ... wie folgt gefasst: „Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... c) Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu § 20. d) Folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe zu § 21 werden ... Stelle." 11. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20. 12. Der neue § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 ... der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen." 13. Der neue § 20 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...
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