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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 20 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten"
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 7.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
- 9.
- den Baugrund zu beurteilen,
- 10.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:
- 1.
- Bereich Tiefbauarbeiten:
- a)
- Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
- b)
- Unterscheiden von Verbauarten,
- c)
- Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
- d)
- Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
- e)
- Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
- f)
- Unterscheiden von Wasserhaltungen,
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
- h)
- Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
- 2.
- Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,
- b)
- Unterscheiden von Entwässerungsarten,
- c)
- Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,
- d)
- Unterscheiden von Asphaltschichten sowie
- e)
- Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken;
- 3.
- Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
- a)
- Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,
- b)
- Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie
- c)
- Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;
- 4.
- Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:
- a)
- Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,
- b)
- Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie
- c)
- Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;
- 5.
- Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
- a)
- Zeichnen von Schichtenprofilen,
- b)
- Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,
- c)
- Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,
- d)
- Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,
- e)
- Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie
- f)
- Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck;
- 6.
- Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:
- a)
- Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,
- b)
- Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,
- c)
- Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,
- d)
- Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie
- e)
- Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.
(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_TiefbauBAusbV.htm