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§ 20 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,

2.
persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,

3.
das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,

4.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,

5.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

6.
bemaßte Skizzen anzufertigen,

7.
Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,

8.
Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,

9.
den Baugrund zu beurteilen,

10.
Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Tiefbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entspricht, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zugrunde zu legen:

1.
Bereich Tiefbauarbeiten:

a)
Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,

b)
Unterscheiden von Verbauarten,

c)
Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,

d)
Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,

e)
Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,

f)
Unterscheiden von Wasserhaltungen,

g)
Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder

h)
Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;

2.
Bereich Schwerpunkt Straßenbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von Messverfahren im Straßenbau,

b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten,

c)
Unterscheiden und Beschreiben von Pflasterdecken und Plattenbelägen,

d)
Unterscheiden von Asphaltschichten sowie

e)
Beschreiben von Untergrund, Unterbau und Oberbau von Verkehrsbauwerken;

3.
Bereich Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
Beschreiben des Aufbaus und der Herstellung eines Kammerdielenverbaus,

b)
Unterscheiden von Symbolen in Plänen im Kanalbau sowie

c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

4.
Bereich Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik:

a)
Beschreiben von Druckprüfungen für Wasserleitungen,

b)
Unterscheiden von normgerechten Symbolen im Rohrleitungsbau sowie

c)
Beurteilen von Bodenarten unter Berücksichtigung des Grundwassers;

5.
Bereich Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:

a)
Zeichnen von Schichtenprofilen,

b)
Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,

c)
Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,

d)
Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,

e)
Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren der offenen und geschlossenen Wasserhaltung sowie

f)
Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck;

6.
Bereich Schwerpunkt Gleisbauarbeiten:

a)
Unterscheiden von verkehrssichernden Maßnahmen,

b)
Unterscheiden von Entwässerungsarten für Bahnkörper,

c)
Beschreiben von Oberbauanordnungen bei Neubaustrecken im Gleisbau,

d)
Unterscheiden und Auswählen von Werkzeugen und Maschinen zum Verlegen von Gleisen sowie

e)
Unterscheiden und Auswählen von gleisbautypischen Messverfahren.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Tiefbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.

(3) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.