§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
- 2.
- entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 5.
- entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 20 UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung (vom 01.10.2021) ... der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 24 QEWV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.10.2023) ... 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 23.03.2009 BGBl. I S. 653
Artikel 1 5. PAngVÄndV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die durch § 20 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 3 VeVeÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen ... den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen." 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) ... vorzulegen." 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 2 TelVertrÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... 3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen. 4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 ... Kapitel 5 wird gestrichen. 4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_UWG.htm