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Artikel 21 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)
Artikel 21 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Telemediengesetzes" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
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