§ 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes
Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß
§ 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im
Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt.
Frühere Fassungen von § 20 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenKapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 2 EMIR-AG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien". d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter ... d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012". ... oder einer Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft. § 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) ... § 19 Absatz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 10b. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen ... nicht oder nicht rechtzeitig prüfen und bescheinigen lässt, 10c. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,". b) Folgender ... „§ 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz § 20 Absatz 1 in der ab dem 16. Februar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... „Abschnitt 4 OTC-Derivate und Transaktionsregister". f) Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation" ... 4" werden durch die Wörter „Absätzen 4 und 6" ersetzt. 20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine ... nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen." 21. Nach § 20 wird die Angabe „Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation" ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 5 EnWNG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 7a die folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des ... die Landeskartellbehörden" ersetzt. 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission ... 3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... 19 Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde § 20 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes ... 4 und 6" durch die Angabe „9 bis 11" ersetzt. 18. § 7b wird § 20 und die Angabe „§ 9" wird durch die Wörter „Artikel 26 der Verordnung ... ersetzt. 31. Der bisherige § 19 wird § 31. 32. Der bisherige § 20 wird § 32 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die ...
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