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§ 20a - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung



(1) Eine Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

(2) Die Chancenkarte berechtigt dazu,

1.
eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und

2.
eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die jeweils

a)
qualifiziert sein muss,

b)
auf eine Ausbildung abzielen muss oder

c)
geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden.

(3) Die Chancenkarte kann einem Ausländer erteilt werden, wenn

1.
er eine Fachkraft ist oder

2.
er nach Maßgabe der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat.

(4) 1Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. 2Einem Ausländer, der sich bereits im Bundesgebiet aufhält, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 ist. 3Die Chancenkarte nach Absatz 3 Nummer 2 kann nur erteilt werden, wenn er

1.
entweder

a)
eine ausländische Berufsqualifikation hat,

aa)
die von dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt ist und

bb)
deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder

b)
einen ausländischen Hochschulabschluss hat, der in dem Staat, in dem er erworben worden ist, staatlich anerkannt ist, oder

c)
einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss hat, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, und

2.
der Ausländer

a)
mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweist oder

b)
englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist.

4Der Ausländer ist verpflichtet, sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. 5Das Vorliegen der nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen.

(5) 1Die Chancenkarte wird zunächst für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt (Such-Chancenkarte). 2Die Chancenkarte kann auf Grund eines während eines Aufenthaltes nach Satz 1 gestellten Antrags um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte). 3Eine Folge-Chancenkarte wird nur erteilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 nicht erfüllt. 4Für eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte und die zukünftige Beschäftigung findet bis zur Entscheidung über die Verlängerung § 81 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass nur die Ausübung der zukünftigen Beschäftigung nach Satz 2 erlaubt ist. 5Absatz 2 findet auf die Folge-Chancenkarte keine Anwendung. 6Eine über Satz 2 hinausgehende Verlängerung als Chancenkarte ist ausgeschlossen. 7Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(6) § 9 findet in den Fällen von Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung.

(7) 1Zur Steuerung der Erwerbsmigration wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahl der Chancenkarten, die Ausländern erteilt werden, die sich noch nicht im Bundesgebiet aufhalten, jährlich oder für einen kürzeren Zeitraum zu begrenzen. 2Bei einer Begrenzung sollen arbeitsmarkt- und integrationspolitische Erwägungen und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 20a AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 26a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
aktuellvor 01.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20b AufenthG Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung (vom 01.06.2024)
... Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils, 1. wenn er eine ausländische ... 6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit ... 7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der ... keine Punkte nach Nummer 6 erhält, 8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört, 9. wenn ... nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen. (2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten ... Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist. (3) ... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats ... Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu ...
§ 39 AufenthG Zustimmung zur Beschäftigung (vom 01.06.2024)
... Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten inländischen Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ...
§ 71 AufenthG Zuständigkeit (vom 01.06.2024)
... 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 18g, 19, 19b, 19c, 20 und 20a sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck ...
Anlage AufenthG (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b) Tabelle (vom 01.06.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 31 AufenthV Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung (vom 01.06.2024)
... einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder ...
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024)
... der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen. Für die Verlängerung ... eingetragen. (4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den ...

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
§ 90 BBiG Aufgaben (vom 01.08.2024)
... wahr. (3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 01.06.2024)
... der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 23 SGB XII Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer (vom 01.03.2024)
... der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt oder 3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.  ...

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 10 StAG (vom 27.06.2024)
... für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a , 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c *) des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 20, § 20b" durch die Angabe „den §§ 18d, 18f" und die Angabe „ § 20a " durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. bb) Satz 3 wird ... Absatz 5 wird aufgehoben. 21. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 20a " durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. 22. § 30 wird wie folgt ... c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 20a " durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die ... Angabe „§ 18e" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 ... b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 20a " durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die ... Angabe „§ 18e" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" durch die Wörter „§ 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 ... die Angabe „§ 19c" durch die Angabe „§ 19a" und die Angabe „ § 20a " durch die Angabe „§ 18e" ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 5 wird ... aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1" durch die Wörter „§ 16c Absatz 1 und § 18e Absatz 1" und ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 4 EIdNwG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a , 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 4 PassAuswMOG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... In Satz 2 wird die Angabe „13, 16," gestrichen und werden nach der Angabe „ §§ 20a , 21, 21a, 21b, 27" die Wörter „Absatz 1 Nummer 6," eingefügt.  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher § 20b Aufenthaltserlaubnis ... hat. Absatz 5 gilt entsprechend." 14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Kurzfristige Mobilität für ... Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „ § 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck ... 20 Absatz 7. (6) Der Antrag wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach ... 1 gestellt wurde. Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Absatz 1 , aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde. ... beantragt. (3) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16a oder § 20a werden durch die Ausländerbehörde abgelehnt, wenn 1. die jeweiligen ... abgelehnt, wenn 1. die jeweiligen Voraussetzungen von § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1 nicht vorliegen, 2. über das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung ein ... keine Geschäftstätigkeit ausübt, 6. die nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert ... oder betrieben wird, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu dem in § 16a oder § 20a genannten Zweck zu erleichtern, 8. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür ... Zwecken nutzt oder nutzen wird als zu jenen, die in der Mitteilung nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1 angegeben wurden, oder 9. ein Ausweisungsinteresse besteht; § 73 Absatz 2 und 3 ... von 30 Tagen nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach § 16a Absatz 1 Satz 1 oder § 20a Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 9 ... eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält." 16. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 ... und wird das Wort „und" durch die Wörter „oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und" ersetzt. 17. § 30 wird wie folgt ... 5 wird angefügt: „(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen ... als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gelten für den Ehegatten entsprechend." ... 5 wird angefügt: „(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines ... als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und die Ablehnungsgründe nach § 20c gelten für das minderjährige Kind ... 16a, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19c und von Forschern nach § 20a ." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1a ... nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/801 Mitteilungen nach § 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1 entgegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1. prüft die ... die Mitteilungen hinsichtlich der Vollständigkeit der nach § 16a Absatz 1 oder § 20a Absatz 1 vorzulegenden Nachweise, 2. leitet die Mitteilungen unverzüglich an die ... die Wörter „der Mobilität nach den §§ 16a und 20a und" eingefügt und wird die Angabe „§ 16 Abs. 6" durch die Angabe ... Tag einer Entscheidung über 1. die Ablehnung der nach § 16a Absatz 1 und § 20a Absatz 1 mitgeteilten Mobilität nach § 20c Absatz 3 sowie 2. die Erteilung einer ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 3 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 23.12.2023)
... Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung § 20b Punktevergabe für die ... Zeiträume hinaus ist ausgeschlossen." 3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Chancenkarte; ... Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „ § 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung (1) Eine Chancenkarte ist eine ... (1) Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils, 1. wenn er eine ausländische ... 6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit ... 7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der ... keine Punkte nach Nummer 6 erhält, 8. wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört, 9. ... nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen. (2) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale ... werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist. (3) ... Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats ... Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen." 3a. In § 39 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ... Arbeit kann der Ausübung einer qualifizierten inländischen Beschäftigung nach § 20a Absatz 5 Satz 2 zustimmen, wenn der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ... 5. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2 , § 20b) Tabelle Merkmal nach § 20b ...
Artikel 6 FachKrEFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes  ...
Artikel 6a FachKrEFG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt ...
Artikel 10a FachKrEFG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
...  „(3b) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 20a Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 6 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung über die Beschäftigung von ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 26a 7. SGBIVuaÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. Die §§ 20a , 20b und 20c werden aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ...

Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 5 FachKrEFV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung ... a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Im Falle des § 20a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk „Chancenkarte" eingetragen." b) Nach Absatz 4e wird ... Absatz 4f eingefügt: „(4f) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den ...