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§ 20a - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20a Verbot der Außenwerbung



1Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. 2Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.



 
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Frühere Fassungen von § 20a TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... dort genannte Veranstaltung oder Aktivität sponsert, 9. entgegen § 20 oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt, 10. entgegen ...
§ 47 TabakerzG Übergangsregelungen (vom 22.07.2023)
... vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort. (8) § 20a ist auf Außenwerbung für erhitzte Tabakerzeugnisse ab dem 1. Januar 2023 und auf ... oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt: „ § 20a Verbot der Außenwerbung § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der ... die Nikotin enthalten," vorangestellt. 6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Verbot der Außenwerbung Es ... Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „ § 20a Verbot der Außenwerbung Es ist verboten, Außenwerbung für ... „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation" durch die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung" ersetzt. bb) ... Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung ... Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (9) Nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten ...