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§ 20b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung



(1) 1Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils,

1.
wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind

a)
für die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen Berufsqualifikation ist, oder

b)
für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist,

2.
wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist,

3.
wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist,

4.
wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,

5.
wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,

6.
wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat,

7.
wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 6 erhält,

8.
wenn die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,

9.
wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre ist,

10.
wenn er bei der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre ist,

11.
wenn er sich in den vergangenen fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat; unschädlich sind Unterbrechungen, die dazu geführt haben, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der räumliche Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im Bundesgebiet befunden hatte, und

12.
wenn sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte erfüllt, bei derselben zuständigen Stelle ebenfalls eine Chancenkarte beantragt oder beantragt hat, gemeinsam mit dem Ausländer nach Deutschland einreist oder einzureisen beabsichtigt und der Ausländer bei der Antragstellung einen Bezug zum bestimmten Antrag des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners herstellt.

2Erhält der Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

(2) 1Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. 2Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 20b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2024Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 26a Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
aktuellvor 01.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a AufenthG Chancenkarte; Verordnungsermächtigung (vom 01.06.2024)
... Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat. (4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der ...
Anlage AufenthG (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b) Tabelle (vom 01.06.2024)
...  Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer Punkte bei Erfüllung des Merkmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20, § 20b " durch die Angabe „den §§ 18d, 18f" und die Angabe „§ ... geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „§ 20, § 20b " durch die Angabe „den §§ 18d, 18f" ersetzt. bb) Satz 3 ... 19" durch die Angabe „§ 18c Absatz 3" und die Angabe „§ 20 oder § 20b " durch die Angabe „§ 18d oder § 18f" ersetzt. b) Absatz 5 ... geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 oder § 20b " durch die Angabe „§ 18d oder § 18f" ersetzt. bb) In Nummer ... oder § 18f" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 20 oder § 20b " durch die Angabe „§ 18d oder § 18f" ersetzt. d) In Absatz ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „ § 20b " wird durch die Angabe „§ 18f" ersetzt. c) Absatz 3 wird Absatz ... 16a und 20a" durch die Angabe „§§ 16c und 18e" und die Angabe „ § 20b " durch die Angabe „§ 18f" ersetzt. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und ... „§ 19f Absatz 5" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 20b " durch die Angabe „§ 18f" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  „§ 20a Kurzfristige Mobilität für Forscher § 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 20c Ablehnungsgründe bei ... 19a" durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b, 19d, 20 oder 20b " ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter „oder Absatz ... 5 gilt entsprechend." 14. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Kurzfristige Mobilität für ... zum Zweck der Forschung im Rahmen der kurzfristigen Mobilität ausgestellt. § 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher (1) Für einen Aufenthalt zum Zweck ... (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck ... Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b, 17b, 18d, 20 oder 20b kann abgelehnt werden, wenn 1. über das Vermögen der aufnehmenden ... Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20, § 20b oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt ... In Buchstabe c wird nach der Angabe „§ 20" ein Komma und die Angabe „ § 20b " eingefügt. bbb) In Buchstabe g werden nach den Wörtern „Blaue ... ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b " eingefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:  ... EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 20b " ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) ... In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 20" die Angabe „oder § 20b " eingefügt. bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20" die ... bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 20" die Angabe „oder § 20b " eingefügt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ... (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 20b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. ... und" eingefügt und wird die Angabe „§ 16 Abs. 6" durch die Angabe „ § 20b " ersetzt. f) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:  ... nach § 20c Absatz 3 sowie 2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b . Die Ausländerbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 3 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 23.12.2023)
...  „§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung § 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung". 2. § ... ist ausgeschlossen." 3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Chancenkarte; Verordnungsermächtigung  ... Anlage zu diesem Gesetz eine ausreichende Punktzahl für die Erfüllung von Merkmalen nach § 20b Absatz 1 erhalten hat. (4) Die Chancenkarte darf jedoch nur erteilt werden, wenn der ... und die Kapazitäten der beteiligten Behörden zugrunde gelegt werden. § 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung (1) Punkte im ... wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b ) Tabelle Merkmal nach § 20b Absatz 1 ... 3 Nummer 2, § 20b) Tabelle Merkmal nach § 20b Absatz 1 Nummer Punkte bei Erfüllung des Merkmals ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 26a 7. SGBIVuaÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. Die §§ 20a, 20b und 20c werden aufgehoben. 7. In § 21 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und b) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ... zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder 11. er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse ... 4 wird folgender Satz angefügt: „In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den ...
Artikel 2 AufenthVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... die Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fällt," eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ... die Wörter „die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen," eingefügt. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a ...