(1) 1Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
liefern dürfen.
2Satz 1 gilt auch für
- 1.
- Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
- 2.
- Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) 1Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Empfänger und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
5Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4 , insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. ...
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... Angaben eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die ... zu Absatz 1 zu erlassen." 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger (1) ... zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. § 20b Zertifizierte Versender (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des ... dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt, 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis ... den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4 , insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022) ... 35a Zertifizierter Versender (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich versenden will, hat ... 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus ...