§ 20b Weitersendung
(1) 1Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht für
- 1.
- Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
- 2.
- Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) 1Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. 2Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 3Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. 4Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Frühere Fassungen von § 20b UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 20d UrhG Direkteinspeisung (vom 07.06.2021) ... und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das ...
§ 87 UrhG Sendeunternehmen (vom 07.06.2021) ... sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern ...
§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers (vom 01.09.2008) ... zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend ...
Zitat in folgenden NormenVerwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... a) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 20b Weitersendung § 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst ... zu § 142 werden das Komma und das Wort „Befristung" gestrichen. 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... durch das Wort „Weitersendung" ersetzt. 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d eingefügt: „§ 20c ... der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ ... „Weitersendedienste", werden die Wörter „Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 ... Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme" und wird das Wort „bezug" durch das ... 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008) ... 4. In § 71 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. ... und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. Dem § 74 wird folgender Absatz ... 3 gelten entsprechend." 9. In § 94 Abs. 4 wird die Angabe §§ 20b , 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und ... 20b, 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 10. Die §§ 97 bis 101a werden durch die ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in aufgehobenen TitelnUrheberrechtswahrnehmungsgesetz
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1294; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190
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