(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
- 1.
- aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
- 2.
- aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
- 3.
- durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
- 1.
- vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2.
- vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu ... Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom ...
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ... 1 zu erlassen." 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger (1) ... Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. § 20c Beförderungen (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem ... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ... gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der ... zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu ... Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom ... § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz ...