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§ 20c - Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20c Beförderungen
(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden
- 1.
- aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
- 2.
- aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
- 3.
- durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
(4) Das Bier ist unverzüglich
- 1.
- vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
- 2.
- vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 20c BierStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20c BierStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20c BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ...
§ 25 BierStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Nachweislich versteuertes Bier, das nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu ... Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom ...
§ 30 BierStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 35b BierStV Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem, Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren (vom 13.02.2023)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen". f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ... 1 zu erlassen." 19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a Zertifizierte Empfänger (1) ... Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen. § 20c Beförderungen (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem ... 1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei ... 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde. (2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet ... gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der ... zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen, 16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu ... Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen, b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom ... § 12 Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das ...
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